Da der Hauswart in der Regel sehr selbständig arbeitet und seine Arbeitszeit selber einteilen kann, stellt sich immer wieder die Frage, wieviele Arbeitsstunden der Hauswart eigentlich arbeiten muss. In der Praxis kommt es häufig vor, dass keine genaue Stundenzahl vereinbart wird: Man geht einfach davon aus, dass der Hauswart zum vereinbarten Lohn Haus und Anlage in Ordnung hält. Spätestens dann aber, wenn Mehrstunden geleistet werden müssen, weil renoviert wurde oder weil ein strenger Winter vorbei ist, fragt man sich, ob der zusätzlich Aufwand gratis erbracht werden muss.
Bei privatrechtlich angestellten Hauswarten richtet sich die Arbeitszeit grundsätzlich nach dem zwischen dem Hauswart und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag. Besteht keine klare Regelung, so gilt das als vereinbarte Arbeitszeit, was der Hauswart üblicherweise an Zeit braucht, um sein Pflichtenheft zu erfüllen. Es empfiehlt sich deshalb von Beginn eines Anstellungsverhältnisses an, täglich eine eigene Stundenkontrolle zu führen.
Leistet der Hauswart aufgrund unvorhergesehener Ereignisse Mehrstunden, so sind diese, wenn nichts anderes schriftlich verabredet ist, als Überstunden mit einen Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen (Art. 321 c Abs. 3 OR) oder mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.Die öffentlich-rechtlich angestellten Hauswarte sind bezüglich der Arbeitszeitregelung häufig besser gestellt, weil sie an kommunale oder kantonale Verordnungen angebunden sind, die die Arbeitszeit klar regeln.
Ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt, der Hauswart muss seine Überstunden beweisen. Dies kann er in der Regel nur anhand detaillierter Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen sollten dem Arbeitgeber regelmässig zur Kenntnis übergeben werden. Nur dann bestehen im dümmsten Falle, nämlich im Prozess einigermassen gute Aussichten, eine Entschädigung bezahlt zu erhalten.
Hauswarte sehen sich manchmal mit der Erwartung der Verwaltung konfrontiert, die Ferienablösung selber zu organisieren und auch selber zu bezahlen. Während ersteres sicher möglich ist, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde, kann letzteres nicht durchgesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis bedingt begriffsnotwendig, dass der Arbeitnehmer die Leistung persönlich erbringt und diese nicht delegieren kann. Für seine persönliche Leistung erhält er Lohn und es werden auf diesem Lohn die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Deshalb kann ein Arbeitgeber nicht erwarten, dass der Hauswart aus seinem Lohn den Lohn einer Aushilfe bezahlt. Im weiteren ist der Hauswart ja kein selbständiger Unternehmer, der gegenüber der Ausgleichskasse auch Sozialversicherungsbeiträge abrechnet.Schliesslich können sich grosse versicherungstechnische Probleme ergeben, wenn die vom Hauswart angestellte und bezahlte Aushilfe einen Unfall hat.Wenn es dem Hauswart freigestellt ist, ob er die Arbeit selber machen oder Aushilfen anstellen will, so ist das so zu organisieren, dass der Arbeitgeber ihm ein Bugdet für Aushilfen zur Verfügung stellt. Die Aushilfen werden zwar vom Hauswart ausgewählt, aber dann von der Gemeinde oder Verwaltung angestellt. Unterschreitet der Hauswart das Bugdet, so kann ihm eine Art Prämie ausbezahlt werden, ähnlich einem 13. Monatslohn.
Insbesondere Gemeinden haben die schlechte Angewohnheit, eine Ehepaar dergestalt anzustellen, dass sie beiden einen Lohn entrichten, ihnen die Aufteilung der Arbeit aber selber überlassen, d.h. keine klaren Pensen verteilt werden. Man geht dann auch stillschweigend davon aus, dass sich die beiden bei Abwesenheiten gegenseitig vertreten, ohne dass zusätzliche Lohnansprüche geltend gemacht werden.Eine entsprechende Verpflichtung, sich gegenseitig zu vertreten, kann im übrigen durchaus in den Vertrag aufgenommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vertretung entschädigungsfrei zu geschehen hat. Arbeitet die Ehefrau infolge einer Krankheit des Ehemannes mehr als üblich, so sind dies Überstunden, die entsprechend zusätzlich zum üblichen Lohn zu entschädigen sind. Der Ehemann seinerseits hat Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Gesetz oder auf Versicherungsleistungen, sofern vorhanden.Damit diese Ansprüche aber halbwegs erfolgreich durchgesetzt werden können, muss klar sein, wer von beiden zu wie vielen Stunden arbeitet. Dies regelt man mit Vorteil im Arbeitsvertrag, wobei dringendst von gemeinsamen Verträgen als "Hauswartehepaar" abzuraten ist.
Hauswarte, die Mehrzweckanlagen zu betreuen haben, sehen sich häufig mit der Forderung der Verwaltung konfrontiert, nachts und an Wochenenden zusätzlich zum ordentlichen Pensum zu arbeiten. Dies deshalb, weil Vereine die Anlagen an diesen Zeiten benützen. Wenn der Hauswart von anfang weg wusste, dass dem so sein wird, so ist er zu diesem Dienst in aller Regel auch verpflichtet. Damit ist aber noch nichts über die Entschädigung gesagt.
Zu beachten gilt es jedoch, dass der Hauswart gemäss Arbeitsgesetz (ArG) nicht mehr als als 50 Stunden pro Woche arbeiten darf (Höchstarbeitszeit), die ordentliche Arbeit und der ausserordentliche Dienst zusammengerechnet. Herrschen nicht aussergewöhnliche Umstände, so kann der Hauswart zusätzliche Stunden über der Höchstarbeitszeit verweigern, ohne dass er dadurch eine Vertragsverletzung begeht. So oder so, arbeitet ein Hauswart mehr als 50 Stunden in einer Woche, so ist diese Überzeit zusätzlich mit 25 % Lohnzuschlag, allenfalls zusätzlich zum Überstundenzuschlag abzugelten oder mit Freizeit auszugleichen (Art. 13 ArG).
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Nachtarbeit mit einem Lohnzuschlag von 25 % (Art. 17 Abs. 1 ArG) und Sonntagsarbeit mit einem Lohnzuschlag von 50 % (Art. 19 Abs. 1 ArG) zu entschädigen ist.Wenn der Hauswart Pikettdienste leisten muss, so muss der Arbeitgeber gemäss einem neuen Bundesgerichtsentscheid ihm eine angemessene Entschädigung ausrichten. Wie hoch diese zu sein hat, sagt das höchste Gericht jedoch nicht. Dies dürfte auf die Umstände der Einschränkungen durch den Pikettdienst ankommen.
Häufig kommt vor, dass der Hauswart für diese zusätzlichen Stunden von den Benutzern direkt entschädigt wird. Dies dürfte aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht erlaubt sein, weil auf diesen Beträgen keine Sozialversicherungen abgerechnet werden. Der Hauswart, der dies in Kauf nimmt, kann in Notsituationen wie Krankheit oder Unfall oder gar Arbeitslosigkeit diese Entschädigungen nicht als Lohnausfall geltend machen.
Der Arbeitnehmer übernimmt in einem Arbeitsvertrag die Pflicht, die Arbeit sorgfältig und im Sinne des Arbeitgebers auszuführen. Er übernimmt hingegen keine Garantieverpflichtung, dass die Arbeit so oder anders ausgeführt wird. Damit einem Arbeitnehmer der Lohn gekürzt werden kann, muss ihm immer eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden können und es muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein. Es versteht sich von selbst, dass kein Schaden im eigentlichen Sinne entsteht, wenn beispielsweise der Hauswart das Laub nicht wegräumt oder den Rasen nicht mäht. Der Verwaltung bleibt in solchen Fällen nichts anderes, als den Hauswart zu verwarnen und im Extremfalle zu entlassen. Die Möglichkeit des Lohnabzuges besteht hingegen nicht.
Grundsätzlich darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Ferienlohn nicht ausbezahlt werden (Art. 329d OR). Konkret heisst dies, der Hauswart hat auch während seinen Ferien Anspruch auf den vollen Lohn. Die Rechtssprechung lässt nur in ganz eingeschränkten Fällen die Auszahlung des Ferienlohnes zusammen mit dem ordentlichen Lohn zu. Die Auszahlung wird nur toleriert bei Arbeitnehmern, die sporadisch und sehr unregelmässig arbeiten (bspw. Ferienaushilfen). Wenn ein Arbeitnehmer hingegen regelmässig zwei bis drei Stunden arbeitet, so ist dies bereits nicht mehr möglich. Dort wo Auszahlung möglich ist, beträgt der Lohnzuschlag 8, 33 % des Bruttolohnes bei vier Wochen Ferien und 10, 65 % bei fünf Wochen Ferien. Der Lohnzuschlag ist vertraglich zu vereinbaren und jeweilen auf der Lohnabrechnung auszuweisen.Bezahlt die Verwaltung dem Hauswart also einen Lohn inkl. Ferienentschädigung, so riskiert sie infolge Nichtigkeit dieser Regelung, dass der Hauswart die Ferienentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals nachfordern kann.
Eine Lohnumfrage unter den Mitgliedern des SFH hat unter anderem ergeben, dass viele Hauswartinnen und Hauswarte keine Entschädigung erhalten, wenn sie nachts oder an Sonntagen arbeiten. Arbeitgeber in der Privatwirtschaft sind aufgrund des Arbeitsgesetzes und den dazugehörenden Verordnungen verpflichtet, solche Entschädigungen auszurichten. Angestellte der öffentlichen Hand sollten jedoch nicht schlechter gestellt sein als jene in der Privatwirtschaft.Die personalrechtlichen Grundlagen für Gemeinden unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Einzelne Gemeinden kennen eigene Personalordnungen, andere verweisen auf die kantonalen Bestimmungen. In gewissen Kantonen gilt immer subsidiär das kantonale Personalrecht, in anderen Kantonen hat man gar keine rechtlichen Grundlagen, weil ein eigenes Personalrecht fehlt. Die Rechtssicherheit ist deshalb für beide Parteien – also für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – nicht sehr gross. Solche Situationen sollten wenn immer möglich behoben werden.Auch wenn Mitarbeitende im Bereich Hauswartung oft sehr selbstständig und zuverlässig arbeiten, sind sie dankbar für klare Pflichtenhefter. Eine Arbeitsplatzbewertung schafft diesbezüglich Klarheit und Transparenz und reduziert das Konfliktpotenzial zwischen den verschiedenen Nutzern einer Anlage. Fazit: Gute Anstellungsbedingungen resultieren aus einer ungefähren Gleichstellung mit privatrechtlich Angestellten, klaren vertraglichen Grundlagen und einem ebensolchen Pflichtenheft.